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   OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80   

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OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80 (https://dejure.org/1980,3737)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.09.1980 - 3 UF 241/80 (https://dejure.org/1980,3737)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. September 1980 - 3 UF 241/80 (https://dejure.org/1980,3737)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1361, 1579, 1593
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Wiederaufleben eines verwirkten Unterhaltsanspruchs; »gemeinschaftliches Kind« iSd § 1579 Abs. 2 BGB (hier: nach der Trennung der Eheleute von einem fremden Partner gezeugtes Kind); Betreuung eines Kindes und Kindeswohl; Berufung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 59
  • NJW 1981, 59 [NJW 1983, 472]
  • NJW 1983, 472 (Ls.)
  • FamRZ 1981, 257
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Wenn § 1361 BGB auch nicht auf die Frage des Trennungsverschuldens abstellt, so schließt die Beseitigung des Verschuldensprinzips doch nicht aus, im Rahmen der Billigkeitsregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1979, 569, 171 = BGHF 1, 361; 1980, 665 = BGHF 2, 116).

    Dies gilt aber - wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. April 1980 (FamRZ 1980, 665, 667 = BGHF 2, 116) ausgeführt hat - nicht uneingeschränkt bei der Unterhaltsregelung getrennt lebender Ehegatten.

    Sowohl aus dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, als auch im Hinblick auf die ehebedingte Bedürftigkeit ist es gerechtfertigt, die Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten in den Fällen des § 1579 Abs. 1 BGB wiederherzustellen (BGH FamRZ 1980, 665, 667 = BGHF 2, 116).

  • BGH, 07.03.1979 - IV ZR 36/78

    Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer aufgrund der reformierten Regelung des

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Wenn § 1361 BGB auch nicht auf die Frage des Trennungsverschuldens abstellt, so schließt die Beseitigung des Verschuldensprinzips doch nicht aus, im Rahmen der Billigkeitsregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1979, 569, 171 = BGHF 1, 361; 1980, 665 = BGHF 2, 116).
  • BGH, 27.11.1952 - IV ZR 57/52

    Beilegung eines Streites über die im Ehescheidungsverfahren zu treffende

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Der Tatbestand der groben Unbilligkeit entfällt auch nicht dadurch, daß die Klägerin drei Monate nach dem Verlassen der Ehewohnung eine eigene Wohnung bezogen hat, denn das ehebrecherische Verhältnis wird in dieser Wohnung fortgesetzt; außerdem lebt ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch bei Änderung des Verhaltens nicht wieder auf (BGH MDR 1953, 155; Ronke in Erman, BGB 6. Aufl. § 66 EheG Anm. 3).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81

    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer eheähnlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 24. November 1982 (FamRZ 1983, 142 = BGHF 3, ) zurückgewiesen: Hängt der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 2 BGB davon ab, daß ihm die elterliche Sorge für das von ihm betreute Kind übertragen worden ist, dann führt eine in einem Verbundurteil für die Zeit nach der Scheidung getroffene Sorgeregelung grundsätzlich nicht (auch) zu einem Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens.
  • BGH, 04.05.1966 - IV ZR 40/65

    Beweis des Ehebruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 16.09.1980 - 3 UF 241/80
    Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, § 1593 BGB solle das Kind nicht nur in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, sondern auch verhindern, daß die Tatsache der nichtehelichen Zeugung zu dem Zwecke geltend gemacht werde, daraus Rechtsfolgen herzuleiten (BGHZ 45, 356 ff mwN).
  • OLG Oldenburg, 22.05.1981 - 11 UF 168/80
    Auf diese Umstände, denen nur für die Frage Bedeutung zukomme, ob die Ehefrau ihren Ehemann grundlos verlassen, oder der Ehemann seinerseits Veranlassung für die Trennung gegeben habe, komme es nicht mehr an (für die Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips auch OLG Hamm FamRZ 1981, 257).

    Eine unterhaltsrechtliche Unschuld kann, wenn sie einmal verloren ist, nicht wieder zurückgewonnen werden (so schon für die Verwirkung nach § 66 EheG a.F. BGH MDR 1953, 155; für den Unterhaltsanspruch nach neuem Recht OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 779; OLG Hamm FamRZ 1981, 257; NJW 1981, 60; Diederichsen, aaO).

  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 49/84

    Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente bei Scheidung -

    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze Überschreitet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 713 ff.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).
  • BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83

    Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei

    Allerdings erfüllt die Beklagte mit der Betreuung des Kindes P. außer den Voraussetzungen des § 1570 BGB auch die der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 1579 Abs. 2 BGB (ebenso Bosch aaO; MünchKomm/Richter Erg.Bd. § 1579 Rdn. 19 b; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 19; OLG Köln FamRZ 1981, 553, 554; a.A. OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258 f.; ähnlich OLG Celle a.a.O. S. 269 f.).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 314/81

    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Begründung einer eheähnlichen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1981, 257 veröffentlicht ist, hat die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB - vorbehaltlich der Regelung des § 1579 Abs. 2 BGB - bejaht, weil die Inanspruchnahme des Beklagten nach den Umständen der von der Klägerin aufgenommenen Beziehungen zu ihrem neuen Lebensgefährten K. grob unbillig wäre.
  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 48/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Trennungsunterhalt - Berechnung der Höhe des

    Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner a.a.O. Rdn. 713 ff. Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.1982 - 1 UF 156/81
    Der Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf, wenn er einmal gemäß § 1579 BGB verwirkt worden ist (OLG Hamm FamRZ 1981, 257 mwN).
  • OLG Köln, 13.03.1981 - 25 UF 9/80
    Auch ein nach der Trennung der Eheleute "unstreitig« von einem fremden Partner gezeugtes Kind ist ein gemeinschaftliches Kind im Sinne des § 1579 Abs. 2 BGB, solange die Nichtehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist (gegen OLG Hamm FamRZ 1981, 257, und OLG Celle FamRZ 1981, 268).
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